No, you don’t need a certificate or a diploma to prove the knowledge of your languages. You will sit the tests in the 2 languages chosen by you in the application form.
Mein Abschlusszeugnis/Diplom wird mir erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist ausgehändigt. Kann ich mich trotzdem bewerben?
In der Regel müssen Sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder der Aufforderung zur Interessenbekundung geforderten Mindestanforderungen für die Zulassung erfüllen. Nach diesem Zeitpunkt erworbene Qualifikationen werden nicht berücksichtigt.
Für das Auswahlverfahren EPSO/AD/427/26 (Hochschulabsolvent*innen in der Funktionsgruppe „Administration“ (AD 5)) gilt jedoch eine Ausnahme: Die Bewerber*innen benötigen bei diesem Auswahlverfahren ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren entspricht, doch muss die Verleihung des betreffenden Abschlusses unabhängig von der Bewerbungsfrist spätestens am 30. September 2026 beschlossen worden sein. Beispiele für Mindestabschlüsse finden Sie in Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.
Welche Unterlagen muss ich zum Nachweis meiner Zulassungsberechtigung einreichen?
Ständiges Personal – allgemeine Auswahlverfahren:
Zur Bestätigung der Angaben in Ihrer Bewerbung (Identität, Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung) müssen Sie folgende Nachweise einreichen:
1. Identität: Sie müssen eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses vorlegen.
2. Bildungsabschlüsse:
- Laden Sie Ihren Sekundarschulabschluss (bei AST-SC/AST-Auswahlverfahren) bzw. Ihren postsekundären Bildungsabschluss (bei AST- und AD-Auswahlverfahren) zusammen mit der Liste der absolvierten Kurse hoch.
- Achten Sie darauf, den Abschluss hochzuladen, der gemäß Punkt 3.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens („Besondere Zulassungsbedingungen – Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung“) für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderlich ist, und dass Ihr Name sowie Stempel, Unterschriften und (falls zutreffend) Seriennummern sichtbar sind.
Fügen Sie Belege für einschlägige Praktika und Schulungen hinzu, sofern diese zur Erfüllung der Zulassungsberechtigung beitragen (siehe Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).
Hochschulabschlüsse, Diplome und/oder Zeugnisse müssen unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt sein.
Siehe auch: Werden in Nicht-EU-Ländern ausgestellte Befähigungsnachweise und Diplome anerkannt?
3. Berufserfahrung:
Sie müssen Unterlagen einreichen, die Aufschluss über die Art Ihrer Tätigkeit geben und die Dauer Ihrer Berufserfahrung belegen. Der Prüfungsausschuss berücksichtigt die als Berufserfahrung angegebenen Zeiträume nur, wenn diese durch eine Stellenbeschreibung belegt werden. Bitte beachten Sie, dass für das Auswahlverfahren für Hochschulabsolvent*innen in der Funktionsgruppe „Administration“ (AD 5) keine Berufserfahrung erforderlich ist.
Nachstehend finden Sie einige Beispiele für die Arten von Unterlagen, die eingereicht werden sollten:
3.1: Für Arbeit in Festanstellung:
- Unterlagen des aktuellen Arbeitgebers (oder früherer Arbeitgeber), aus denen die Art und der Umfang der wahrgenommenen Aufgaben hervorgehen (z. B. Schreiben Ihrer/Ihres Vorgesetzten, Beurteilungsberichte mit Aufgabenbeschreibung, Stellenbeschreibung Ihres Arbeitgebers, Arbeitsvertrag mit ausführlicher Beschreibung der wahrgenommenen Aufgaben usw.).
- Arbeitsvertrag mit Anfangs- und Enddatum oder erste und letzte Gehaltsabrechnung.
Alle Unterlagen müssen datiert und mit Ihrem Namen, dem offiziellen Briefkopf und Stempel des Unternehmens sowie dem Namen und der Unterschrift der zuständigen Person versehen sein.
3.2: Für Selbstständige / freie Berufe:
- Rechnungen, Verträge, Bestellformulare
- E-Mail-Korrespondenz
- Sitzungsprotokolle
- Steuerunterlagen
- Nachweis der Mitgliedschaft in einem Berufsverband
Wichtiger Hinweis
- Nachweise können in jeder der 24 EU-Amtssprachen eingereicht werden und müssen belegen, dass die Angaben in Ihrem Bewerbungsformular korrekt sind. Jede Angabe in Ihrem Lebenslauf (zu Ausbildung, Berufserfahrung) muss durch entsprechende Unterlagen belegt werden. Nicht belegte Angaben werden nicht berücksichtigt.
- Es liegt in Ihrer Verantwortung, dem Prüfungsausschuss alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob Sie die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Bedingungen erfüllen.
- Wenn Sie innerhalb der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Frist keine ausreichenden Nachweise vorlegen, werden Sie möglicherweise nicht zugelassen und vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
- Im Allgemeinen sind keine Nachweise für Sprachkenntnisse erforderlich (Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).
- Sie können per E-Mail aufgefordert werden, bei Bedarf zusätzliche Informationen oder Unterlagen zu einem bestimmten Abschluss oder einer bestimmten Berufserfahrung vorzulegen.
Vergewissern Sie sich, dass Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen, zu deren Weitergabe Sie berechtigt sind, übermitteln. Ihre Dokumente werden im Einklang mit unserer Datenschutzerklärung bearbeitet.
Weitere Informationen finden Sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, insbesondere im Abschnitt „Nachweise“ und unter der Rubrik „Zulassungsberechtigung“ auf der Webseite „Fragen und Antworten“.
Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete
Bewerber*innen in Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete können in ihrem EPSO-Konto keine Nachweise im Zusammenhang mit ihrer/ihren Bewerbung(en) hochladen.
Die Nachweise werden während der Phase der Einstellungstests und/oder vor der Einstellung von den einstellenden Dienststellen angefordert.
Die Bewerber*innen müssen in der Lage sein, die Angaben in ihrem Bewerbungsformular (Qualifikationen, Berufserfahrung usw.) durch entsprechende Nachweise zu belegen. Die einstellenden Dienststellen teilen den Bewerber*innen mit, welche Unterlagen (Kopien oder Originale) bis wann vorzulegen sind.
EPSO kann keine Angaben zu den spezifischen Vorschriften machen, die von den einzelnen einstellenden Dienststellen angewandt werden. Die nachstehenden Informationen dienen lediglich der Veranschaulichung.
1. Identität: Sie müssen eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses vorlegen.
2. Bildungsabschlüsse – Sie müssen Folgendes vorlegen:
- Kopien Ihrer Abschlüsse und/oder Ihrer (Ausbildungs-)Zeugnisse zum Nachweis der Bildungsabschlüsse
- Für außerhalb der EU ausgestellte Abschlüsse oder Zeugnisse: eine von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats ausgestellte Gleichwertigkeitserklärung
3. Berufserfahrung
Für alle Beschäftigungszeiten sind Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien folgender Unterlagen erforderlich:
3.1: Für Arbeit in Festanstellung:
- Unterlagen des aktuellen Arbeitgebers (oder früherer Arbeitgeber), aus denen die Art und der Umfang der wahrgenommenen Aufgaben hervorgehen (z. B. Schreiben Ihrer/Ihres Vorgesetzten, Beurteilungsberichte mit Aufgabenbeschreibung, Stellenbeschreibung Ihres Arbeitgebers, Arbeitsvertrag mit ausführlicher Beschreibung der wahrgenommenen Aufgaben usw.).
- Arbeitsvertrag mit Anfangs- und Enddatum oder erste und letzte Gehaltsabrechnung.
Alle Unterlagen müssen datiert und mit Ihrem Namen, dem offiziellen Briefkopf und Stempel des Unternehmens sowie dem Namen und der Unterschrift der zuständigen Person versehen sein.
3.2: Für Selbstständige / freie Berufe:
- Rechnungen, Verträge, Bestellformulare
- E-Mail-Korrespondenz
- Sitzungsprotokolle
- Steuerunterlagen
- Nachweis der Mitgliedschaft in einem Berufsverband
3.3: Für freiberufliche Übersetzer*innen: Unterlagen, aus denen die Zeiträume der geleisteten Arbeit und die Zahl der übersetzten Seiten hervorgehen.
3.4: Für freiberufliche Dolmetscher*innen: Unterlagen, aus denen die Zahl der Arbeitstage und die Sprachen, aus denen und in die gedolmetscht wurde, hervorgehen.
Werden in Nicht-EU-Ländern ausgestellte Befähigungsnachweise und Diplome anerkannt?
Ja. Diplome, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden, werden anerkannt, wenn ihnen ein Anerkennungsdokument beigefügt ist, das von einer zuständigen nationalen Behörde eines EU-Mitgliedstaats ausgestellt wurde. Für im Vereinigten Königreich erworbene Diplome, die nach dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, ist ein Anerkennungsdokument erforderlich.
Das Anerkennungsdokument muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name der Bewerberin/des Bewerbers
- Name der Hochschule/Universität
- Bezeichnung des Diploms
Die Gleichwertigkeitserklärung, die aus der Datenbank NARIC Ireland heruntergeladen werden kann, wird nicht anerkannt.
Für jede Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens/jedes Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete gelten eigene Zulassungsbedingungen, die aus unterschiedlichen Kombinationen von Bildungsabschlüssen und Berufserfahrung bestehen.
Wir empfehlen Ihnen, die Gleichwertigkeit aller in Ihrer Bewerbung angegebenen Diplome zu beantragen.
Anerkennungsdokumente müssen von einer zuständigen nationalen Behörde in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt sein. Nicht erschöpfende Liste der zuständigen nationalen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten:
Österreich – Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Belgien (NL) – NARIC – Flandern
Belgien (FR) – NARIC – Service des Équivalences
Belgien (DE) – NARIC – Zentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Bulgarien – Nationales Informations- und Dokumentationszentrum (NACID) (Националната агенция за оценяване и акредитация)
Kroatien – Agentur für Wissenschaft und Hochschulbildung (Agencija za znanost i visoko obrazovanje)
Tschechische Republik – Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy)
Estland – ENIC/NARIC Estland – Akademische Anerkennung (Haridus- ja Noorteamet)
Finnland – Nationale Bildungsagentur Finnlands (Opetushallitus Utbildningsstyrelsen)
Frankreich – Internationale Bildung Frankreich (France Éducation International)
Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – ZAB
Ungarn – Ungarisches Gleichwertigkeits- und Informationszentrum (ungarische Abkürzung: MEIK)
Irland – Qualität und Qualifikationen Irland (Quality and Qualifications Ireland (QQI))
Lettland – AIC – Wissenschaftliches Informationszentrum (Akadēmiskās informācijas centrs)
Litauen – SKVC – Zentrum für Qualitätsbewertung in der Hochschulbildung (Studijų kokybės vertinimo centras)
Luxemburg – MESR – Ministerium für Forschung und Hochschulwesen
Niederlande – Internationale Diplombewertung (Internationale Diplomawaardering (IDW))
Polen – Nationale Agentur Polens für den akademischen Austausch (Narodowa Agencja Wymiany Akademickiej)
Portugal – Generaldirektion Hochschulbildung (Direção-Geral do Ensino Superior (DGES))
Slowakei – Zentrum für die Anerkennung von Diplomen (Strediska na uznávanie dokladov o vzdelaní (SUDV))
Slowenien – ENIC-NARIC Slowenien
Schweden – Schwedischer Hochschulrat (Universitets- och högskolerådet (UHR))
Welche Abschlüsse und Erfahrungen muss ich mitbringen?
Je nach Funktion und Profil sind die Anforderungen an Bildungsabschlüsse und die Berufserfahrung unterschiedlich. Genaue Informationen finden sich in der jeweiligen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (für ständiges Personal) oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung (für Vertragsbedienstete). Sehen Sie sich auch unsere Beispiele für akzeptierte Bildungsabschlüsse an.
Wichtig:
- Sofern in der Bekanntmachung nichts anderes angegeben ist, müssen alle Zulassungsbedingungen vor Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein.
- Nur Erfahrung, die nach Erwerb des erforderlichen Abschlusses erworben wurde, wird berücksichtigt.
- Ob Sie zugelassen werden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Prüfung Ihrer Belege. Die Entscheidung wird Ihnen über Ihr Bewerberkonto mitgeteilt.
Bildungsabschlüsse
Je nach Personalkategorie gelten unterschiedliche Mindestanforderungen an den Bildungsabschluss.
Für Beamt*innen:
- Funktionsgruppe „Assistenz“ (AST): postsekundärer Bildungsabschluss oder Sekundarschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung.
- Funktionsgruppe „Administration“ (AD): abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren.
Vertragsbedienstete:
- Funktionsgruppe I: Pflichtschulbildung.
- Funktionsgruppen II und III: postsekundärer Bildungsabschluss oder Sekundarschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung.
- Funktionsgruppe IV: abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren.
Berufserfahrung
Einige Stellen erfordern einschlägige Berufserfahrung.
Ihre Berufserfahrung wird nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine tatsächliche, bezahlte Arbeit handelt, die entweder als Arbeitnehmer oder als Dienstleistungserbringer geleistet wurde. Außerdem muss sie für die in jeder Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (für ständiges Personal) oder in jeder Aufforderung zur Interessenbekundung (für Vertragsbedienstete) beschriebenen Aufgaben relevant sein.
Akzeptierte Berufserfahrung
- Bezahlte Arbeit: Jede Art von Beschäftigung (angestellt, selbstständig, freiberuflich, verbeamtet usw.).
- Freiwilligentätigkeit: Nur wenn diese in irgendeiner Weise entschädigt wird und mit einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar ist.
- Praktika: Nur wenn diese vergütet sind.
- Militärdienst: Wird bis zur gesetzlichen Dauer Ihres Landes angerechnet.
- Mutterschafts-/Eltern-/Adoptionsurlaub: Nur wenn der Urlaub im Rahmen eines laufenden Arbeitsvertrags genommen wurde.
- Promotion: Zählt als Berufserfahrung von bis zu drei Jahren, wenn die Promotion erfolgreich abgeschlossen wurde.
- Teilzeitarbeit: Wird anteilig angerechnet (z. B. 50 % für 6 Monate = 3 Monate).
Ich habe die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs. Kann ich mich trotzdem bewerben?
Um sich für ein EPSO-Auswahlverfahren bewerben zu können, müssen Sie die Staatsangehörigkeit mindestens eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
- Wenn Sie neben der Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs auch die eines EU-Mitgliedstaats besitzen, dann können Sie sich bewerben.
- Wenn Sie nur die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzen, dann können Sie sich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr für EPSO-Auswahlverfahren bewerben.
Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erwerben, können Sie Ihre Staatsangehörigkeit in Ihrem EPSO-Konto aktualisieren und sich erneut für künftige Auswahlverfahren bewerben.
Siehe auch Unionsbürgerschaft – Rechte und Möglichkeiten.
Gibt es eine Altersbegrenzung für die Bewerbung?
Nein, es gibt keine Altersgrenze für die Bewerbung.
EU-Beamt*innen werden jedoch mit Vollendung des 66. Lebensjahres automatisch in den Ruhestand versetzt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Beamt*innenstatut.