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FAQs

Welche Abschlüsse und Erfahrungen muss ich mitbringen?

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Je nach Funktion und Profil sind die Anforderungen an Bildungsabschlüsse und die Berufserfahrung unterschiedlich. Genaue Informationen finden sich in der jeweiligen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (für ständiges Personal) oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung (für Vertragsbedienstete).

Wichtig:

  • Sofern in der Bekanntmachung nichts anderes angegeben ist, müssen alle Zulassungsbedingungen vor Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein.
  • Nur Erfahrung, die nach Erwerb des erforderlichen Abschlusses erworben wurde, wird berücksichtigt. 
  • Ob Sie zugelassen werden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Prüfung Ihrer Belege. Die Entscheidung wird Ihnen über Ihr Bewerberkonto mitgeteilt.

Bildungsabschlüsse

Je nach Personalkategorie gelten unterschiedliche Mindestanforderungen an den Bildungsabschluss.

Für Beamt*innen:

  • Funktionsgruppe „Assistenz“ (AST): postsekundärer Bildungsabschluss oder Sekundarschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung.
  • Funktionsgruppe „Administration“ (AD):  abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren.

Vertragsbedienstete:

  • Funktionsgruppe I: Pflichtschulbildung.
  • Funktionsgruppen II und III: postsekundärer Bildungsabschluss oder Sekundarschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung.
  • Funktionsgruppe IV: abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren.

Berufserfahrung

Einige Stellen erfordern einschlägige Berufserfahrung.
Ihre Berufserfahrung wird nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine tatsächliche, bezahlte Arbeit handelt, die entweder als Arbeitnehmer oder als Dienstleistungserbringer geleistet wurde. Außerdem muss sie für die in jeder Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (für ständiges Personal) oder in jeder Aufforderung zur Interessenbekundung (für Vertragsbedienstete) beschriebenen Aufgaben relevant sein.

Akzeptierte Berufserfahrung

  • Bezahlte Arbeit: Jede Art von Beschäftigung (angestellt, selbstständig, freiberuflich, verbeamtet usw.).
  • Freiwilligentätigkeit: Nur wenn diese in irgendeiner Weise entschädigt wird und mit einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar ist.
  • Praktika: Nur wenn diese vergütet sind.
  • Militärdienst: Wird bis zur gesetzlichen Dauer Ihres Landes angerechnet.
  • Mutterschafts-/Eltern-/Adoptionsurlaub: Nur wenn der Urlaub im Rahmen eines laufenden Arbeitsvertrags genommen wurde.
  • Promotion: Zählt als Berufserfahrung von bis zu drei Jahren, wenn die Promotion erfolgreich abgeschlossen wurde.
  • Teilzeitarbeit: Wird anteilig angerechnet (z. B. 50 % für 6 Monate = 3 Monate).