FAQs
Kann ich (zu demselben Thema) eine Verwaltungsbeschwerde (gemäß Artikel 90) einreichen, bevor ich den Prüfungsergebnisbescheid erhalte?
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Nein. Eine solche Beschwerde sollte erforderlichenfalls nach Eingang des Prüfungsergebnisbescheids eingereicht werden. Die Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 muss sich auf eine Entscheidung stützen, die sich nachteilig auf Ihren Rechtsstatus als Kandidat*in auswirkt, d. h. in diesem Fall die Antwort des Prüfungsausschusses auf den Überprüfungsantrag. Für die Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 gilt eine Frist von maximal drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten.