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Angemessene Vorkehrungen

Bewerber*innen können während eines Auswahlverfahrens angemessene Vorkehrungen beantragen, indem sie ihre besonderen Bedürfnisse im Bewerbungsformular angeben und Nachweise vorlegen, in denen die Art ihrer Behinderung ausdrücklich beschrieben und die beantragten Vorkehrungen begründet werden, z. B.:

  • ärztliche Atteste
  • Behindertenausweise (Diese werden nur akzeptiert, wenn ihnen eine Bescheinigung mit einer klaren Beschreibung der Art der Behinderung beigefügt ist.)
  • Gutachten von Fachleuten

Das EPSO-Team für Barrierefreiheit bewertet jeden Antrag einzeln auf der Grundlage der folgenden Kriterien:

  • funktionelle Einschränkungen der Bewerber*innen
  • Art der Prüfung und Prüfungsmethode
  • erforderliche Maßnahmen bei der Prüfung
  • vorgelegte Nachweise

Bei Bedarf können externe Sachverständige hinzugezogen werden, wobei die Vertraulichkeit der Daten uneingeschränkt gewahrt wird. Alle personenbezogenen und medizinischen Daten werden im Einklang mit den EU-Datenschutzvorschriften vertraulich behandelt.

Hinweis:

  • Angemessene Vorkehrungen werden auf Einzelfallbasis gewährt.
  • Die endgültigen Vorkehrungen können vom ursprünglichen Antrag abweichen.
  • Das Vorliegen mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen bedeutet nicht automatisch, dass vermehrte Vorkehrungen gewährt werden.
  • Eine Bescheinigung wird nur dann als ausreichender Nachweis anerkannt, wenn darin die Art der Behinderung ausdrücklich beschrieben und die geforderten angemessenen Vorkehrungen begründet werden.

Auch interessant:

Nachstehend finden Sie Beispiele für mögliche Vorkehrungen und Funktionen der IT-Ausrüstung. Diese sind weder vollständig noch verbindlich. EPSO ist nach besten Kräften bemüht, die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen zu treffen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: EPSO-ACCESSIBILITY@ec.europa.eu ✉️