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Welche Nachweise muss ich vorlegen?

Question categories:

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen durch entsprechende Nachweise die Angaben in ihrem Bewerbungsformular, z. B. hinsichtlich ihrer Qualifikationen, Erfahrungen, Sprachkenntnisse usw. belegen. Die einstellenden Dienststellen werden den Bewerber/innen mitteilen, welche Dokumente (Kopien oder Originale) sie zu welchem Zeitpunkt vorlegen müssen. Dies kann während der Phase der Einstellungstests und/oder vor der Einstellung erfolgen.

EPSO kann keine Angaben zu den Regeln machen, die in den verschiedenen einstellenden Dienststellen für die Nachweise angewendet werden. Nachstehende Informationen können lediglich als nicht verbindliche Erläuterungen dafür dienen, welche Anforderungen gelten könnten.

  1. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen neben anderen Dokumenten einen gültigen Personalausweise oder Reisepass vorlegen.
     
  2. Als Nachweis ihrer Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse müssen die Bewerberinnen und Bewerber Folgendes vorweisen können:

    a) Kopie ihrer Diplome/Abschlüsse und/oder ihrer (Ausbildungs-)Zeugnisse zum Nachweis der erforderlichen Bildungsabschlüsse;
    b) im Falle von Diplomen/Abschlüssen, die in einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, eine von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats ausgestellte Gleichwertigkeitserklärung.
     
  3. Für alle Beschäftigungszeiten sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Unterlagen erforderlich:

    a) Unterlagen des/der früheren und/oder derzeitigen Arbeitgeber(s): Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverträge mit Angabe des Beginns und des Endes der Beschäftigung und/oder die erste und die letzte Gehaltsabrechnung. Aus diesen Unterlagen sollten die Art der ausgeübten Tätigkeiten, die Ebene, auf der sie ausgeübt wurden, und eine genaue Aufgabenbeschreibung hervorgehen. Ferner sollten die Unterlagen eine offizielle Kopfzeile und einen Stempel des Arbeitgebers sowie den Namen und die Unterschrift der verantwortlichen Person tragen.

    b) Bei nicht lohn- oder gehaltsabhängiger Berufstätigkeit, z. B. Selbständige, freie Berufe: Rechnungsbelege oder Auftragsscheine mit detaillierter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten oder andere einschlägige offizielle Belege, aus denen die Art und der Zeitraum der ausgeübten Tätigkeiten bzw. erbrachten Dienstleistungen hervorgehen.

    c) Bei freiberuflichen Übersetzerinnen und Übersetzern: Unterlagen, aus denen die geleisteten Arbeitszeiten und die Zahl der übersetzten Seiten hervorgehen.

    d) Bei freiberuflichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern: Unterlagen, aus denen die Zahl der Arbeitstage und die Sprachen, aus denen und in die gedolmetscht wurde, hervorgehen.