Arten von Beschwerden
ARTEN VON BESCHWERDEN | PHASE DES AUSWAHLVERFAHRENS | WAS KANN ANGEFOCHTEN WERDEN? | WESSEN ENTSCHEIDUNG WIRD ANGEFOCHTEN? | VERFAHREN | BETEILIGTE AKTEURE (WER BEARBEITET? | ERGEBNIS |
---|---|---|---|---|---|---|
ANTRAG AUF NEUTRALISIERUNG | Computergestützte Multiple-Choice-Tests | Abgefragte Inhalte | Prüfungsausschuss (genehmigt Inhalte) | Antrag an EPSO binnen 3 Kalendertagen nach dem betreffenden Test | Überprüfung durch | Bei Neutralisierung einer Frage werden die Punkte auf die übrigen Fragen neu verteilt. |
ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG | Zulassung | Entscheidung, Sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen | Prüfungsausschuss | Antrag an EPSO binnen 10 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über Ihr EPSO-Konto | Überprüfung durch Prüfungsausschuss | Gegebenenfalls Wiederzulassung in der Phase des Auswahlverfahrens, in der der Ausschluss erfolgte |
Tests | Festlegung Ihrer Testergebnisse | |||||
VERWALTUNGSBESCHWERDE (ART. 90 ABS. 2) | Jede | Entscheidung mit negativen Auswirkungen auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber*in | Prüfungsausschuss | Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde (d. h. den/die Direktor*in von EPSO) innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung | Bearbeitung der Beschwerde durch EPSO-Rechtsabteilung, erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss oder anderen betroffenen Akteuren | Entscheidungen des Prüfungsausschusses können von der Anstellungsbehörde aufgrund von Verwaltungsbeschwerden nicht aufgehoben oder geändert werden. Stellt der/die Direktor*in von EPSO einen Verfahrensfehler oder einen offensichtlichen Bewertungsfehler fest, so wird der Fall zur Neubewertung an den Prüfungsausschuss zurückverwiesen. |
GERICHTLICHE RECHTSBEHELFE | Jede | Entscheidung mit negativen Auswirkungen auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber*in | Prüfungsausschuss | Klage beim Gericht der Europäischen Union innerhalb von drei Monaten und zehn Tagen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung | Bearbeitung der Klage durch EPSO-Rechtsabteilung in Zusammenarbeit mit dem juristischen Dienst der Kommission | Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, aber nicht ändern. |
BESCHWERDE BEIM/BEI DER EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN | Jede | Mutmaßlicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit | Entfällt | Beschwerde direkt an den/die Europäische*n Bürgerbeauftragte*n innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum, an dem der/die Beschwerdeführer*in Kenntnis der Umstände erhalten hat, auf die sich die Beschwerde bezieht | Bearbeitung der Beschwerde durch EPSO-Rechtsabteilung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle des/der Europäischen Bürgerbeauftragten | Der/die Bürgerbeauftragte gibt Empfehlungen |
TECHNISCHE BESCHWERDE | Jede | Technische Panne | Entfällt | Siehe Bekanntmachung des Auswahlverfahrens | EPSO | Prüfungsausschuss wird über die von EPSO getroffene Entscheidung unterrichtet (z. B. Wiederholung von Tests) |