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Berechtigung

Kann ich mich bewerben?

Möchten Sie wissen, ob Sie für eine Laufbahn bei der EU in Frage kommen? Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Zulassungsbedingungen Sie mindestens erfüllen müssen, um sich für eine EU-Laufbahn bewerben zu können. Wir erläutern außerdem, welche Sprachkenntnisse für eine Bewerbung bei der EU erforderlich sind.

Um sich für ein Auswahlverfahren bewerben zu können, müssen Sie:

  • Staatsbürger/in eines EU-Landes sein
  • im Besitz Ihrer staatsbürgerlichen Rechte als EU-Bürger/in sein
  • Ihre Verpflichtungen aus den für Sie geltenden Wehrgesetzen erfüllt haben
  • über gründliche Kenntnisse in einer der EU-Amtssprachen (Stufe C1) und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache (Stufe B2) verfügen
  • für Auswahlverfahren für Linguisten müssen Sie eine der EU-Amtssprachen perfekt beherrschen (Stufe C2) und über gründliche Kenntnisse in einer zweiten und dritten Amtssprache (Stufe C1) verfügen
     

Sprachanforderungen:

Sprache 1 – (muss eine der 24 EU-Amtssprachen sein)
Ihre Hauptsprache – dies kann Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache sein, in der Sie über mindestens gründliche Kenntnisse (Stufe C1) gemäß dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen (Raster zur Selbsteinschätzung) verfügen.
Für einige Auswahlverfahren ist die perfekte Beherrschung (Stufe C2) dieser Sprache erforderlich.

Sprache 2 und Sprache 1 dürfen nicht identisch sein.
Sie müssen über eine mindestens ausreichende Kenntnis (Stufe B2) der gewählten Sprache verfügen.
Für einige Auswahlverfahren (Linguisten) ist eine gründliche Kenntnis (Stufe C1) dieser Sprache erforderlich.

Weitere Sprachen
Für einige Auswahlverfahren oder Aufrufe zur Interessenbekundung (insbesondere für Linguisten) können weitere Sprachkenntnisse erforderlich sein.
Nähere Informationen finden Sie in der entsprechenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder dem Aufruf zur Interessenbekundung.
 

Qualifikationen und Berufserfahrung:

In Bezug auf Qualifikationen und Berufserfahrung müssen Sie alle in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder dem Aufruf zur Interessenbekundung genannten spezifischen Bedingungen erfüllen.
Weitere Informationen finden Sie unter den häufig gestellten Fragen zur Berufserfahrung und den Beispielen für verschiedene Bildungsabschlüsse.

Die Mindestanforderungen an die Ausbildung hängen von der jeweiligen Position ab.

Allgemein gilt:

  • Alle Stellen für Nichtgraduierte (Funktionsgruppe I: manuelle und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten; Assistenten/Funktionsgruppe II – Büro/Sekretariat/Büroverwaltung, Funktionsgruppe III - Verwaltung/Beratung/ sprachliche Tätigkeiten/technische Tätigkeiten) erfordern mindestens eine abgeschlossene Sekundarschulausbildung.
  • In allen Positionen für Graduierte (Verwaltungsräte – Funktionsgruppe IV) ist ein abgeschlossenes (mindestens dreijähriges) Hochschulstudium Voraussetzung. 

In einigen Fällen kann einschlägige Berufserfahrung erforderlich sein.
 

Altersbegrenzung:

Es gibt keine Altersbegrenzung. Beamte werden jedoch mit Erreichen des 66. Lebensjahrs automatisch in den Ruhestand versetzt. Weitere Einzelheiten finden Sie im EU-Beamtenstatut.