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6. Verfahren zur Beilegung von Beschwerden

Nach Eingang einer Beschwerde leitet das für die Bearbeitung von Beschwerden zuständige Team von EPSO folgende Schritte ein:

  • Überprüfung der Beschwerde im Einzelnen;
  • Überprüfung, ob die Bewerber*innen die technischen Voraussetzungen geprüft, die erforderliche(n) Synchronisierung(en) durchgeführt, die Internetverbindung getestet oder eine Systemprüfung und/oder einen Probetest vorgenommen haben;
  • Untersuchung des gemeldeten technischen Problems und seiner Auswirkungen auf die Testerfahrung der Bewerber*innen;
  • Austausch mit dem für technische Unterstützung zuständigen Team des Testanbieters darüber, wie das technische Problem vor/während oder nach dem Testverfahren angegangen und behandelt wurde;
  • Aufforderung der Bewerber*innen, ggf. zusätzliche technische Dateien wie Screenshots der Computerkonfiguration oder der Anwendungsversion vorzulegen, um zu überprüfen, ob alle Anweisungen befolgt wurden;
  • Feststellung, ob das Problem in den Zuständigkeitsbereich von EPSO fällt und inwieweit es sich auf den Testprozess auswirkt;
  • zeitnahe Information der Bewerber*innen über das Ergebnis der Beschwerde.

 

Erweist sich die Beschwerde angesichts der Ergebnisse der Untersuchung als begründet, ergreift EPSO geeignete Abhilfemaßnahmen.

Folgende Schritte können auf der Grundlage des Ergebnisses einer technischen Beschwerde in Betracht gezogen werden:

  • Wird nachgewiesen, dass die Bewerber*innen nicht am Test/an der Prüfung teilnehmen konnten oder technische Störungen aufgetreten sind (die nicht durch inkompatible IT-Ausrüstung oder Nichteinhaltung von Anweisungen verursacht wurden), und hat das technische Problem die Integrität der Tests/Prüfungen erheblich beeinträchtigt oder die Bewerber*innen in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, so erhalten die Bewerber*innen die Möglichkeit, die Prüfung(en) erneut zu absolvieren.
  • Es werden sonstige Abhilfemaßnahmen ergriffen, die angesichts der Umstände des technischen Problems für angemessen erachtet werden, gegebenenfalls in Konsultation mit dem Prüfungsausschuss.

     

Folgende Schritte können auf der Grundlage des Ergebnisses einer aufgabenspezifischen Beschwerde in Betracht gezogen werden:


Nach einer ersten Datenanalyse, die dazu dient, die mit den betreffenden Aufgaben in Zusammenhang stehenden Leistungen zu untersuchen, wird die Beschwerde eingehend geprüft, um eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob die Beschwerde begründet ist.

  • Ist die Beschwerde unbegründet, werden keine Maßnahmen ergriffen.
  • Ist die Beschwerde begründet, wird folgende Maßnahme umgesetzt:

    Neutralisierung der Aufgabe(n): Der Prüfungsausschuss beschließt in Zusammenarbeit mit dem Team aus Psychologinnen und Psychologen von EPSO, problematische Aufgaben zu „neutralisieren“. Dies bedeutet, dass die betreffende(n) Aufgabe(n) gestrichen wird/werden und die ursprünglich dafür vorgesehenen Punkte auf die übrigen Aufgaben des Tests/der Prüfung umverteilt werden.
    Hiervon sind lediglich die Bewerber*innen betroffen, die die einschlägige(n) Aufgabe(n) in ihrem Test/ihrer Prüfung bearbeiten mussten. An der in den einschlägigen Abschnitten der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertung ändert sich nichts.


In beiden Fällen ist EPSO verpflichtet, den Bewerber*innen im Einklang mit dem Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen zu antworten, und zwar über die mit dem EPSO-Konto verbundene E-Mail-Adresse.

Haftungsausschluss: Verwaltungsbeschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, Rechtsbehelfe und Beschwerden, die beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht werden, werden in diesem Leitfaden nicht behandelt. Weitere Informationen über die Modalitäten dieser Art von Beschwerden finden sich in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemäß den Allgemeinen Vorschriften.