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Warum habe ich im Talentfilter nicht die erwartete Punktzahl erreicht?

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Ihre persönliche Auffassung davon, wie Ihre Qualifikationen und Ihre Berufserfahrung zu bewerten gewesen wären, subjektiv und kann deren Bewertung durch den Prüfungsausschuss nicht ersetzen. Sie stellt keinen unwiderlegbaren Beweis eines eindeutigen Fehlers des Prüfungsausschusses dar.

Sie selbst sind dafür verantwortlich, dem Prüfungsausschuss alle zur Bewertung Ihres Talentfilters erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, d. h. ausführliche Angaben zu machen und alle Fragen zu beantworten.

Folgende Gründe können für die Beurteilungsentscheidung des Prüfungsausschusses auf der Grundlage zuvor festgelegter Auswahlkriterien ausschlaggebend gewesen sein:

  • mangelnde Übereinstimmung Ihres Abschlusses und/oder der Studieninhalte mit den zuvor festgelegten Kriterien
  • mangelnde Relevanz Ihrer Erfahrung in Bezug auf die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Aufgaben
  • mangelnde Übereinstimmung Ihrer beruflichen Aufgaben/Verantwortlichkeiten (z. B. Höhe des von Ihnen verwalteten Budgets oder Anzahl der Ihnen unterstellten Mitarbeiter) mit den zuvor festgelegten Kriterien oder nicht ausreichende Beschreibung derselben in der Rubrik „Talentfilter“ Ihres Bewerbungsformulars
  • ungenaue Angaben zur Dauer Ihrer Berufserfahrung (z. B. Anfangs-/Enddatum) 
  • mangelnde Berufserfahrung nach Erwerb des für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderlichen Abschlusses
  • Punkteverlust durch Beantwortung von Fragen mit „Nein“
  • mehrmalige Nennung derselben einschlägigen Berufserfahrung (diese kann jedoch nur einmal angerechnet werden)
  • Verweis auf einen anderen Teil des Bewerbungsformulars (unerheblich für die Bewertung in der Rubrik „Talentfilter“)
  • Auslassung von Fragen in der Rubrik „Talentfilter“ Ihres Bewerbungsformulars