Festlegung angemessener Vorkehrungen
Durch angemessene Vorkehrungen soll gewährleistet werden, dass Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen gleichberechtigt mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern konkurrieren können. Dadurch sollen potenzielle Hindernisse für Menschen mit einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung beseitigt werden, ohne dadurch die Art oder das Niveau der zu bewertenden Fähigkeiten oder Kompetenzen zu verändern.
Das „EPSO Accessibility“-Team verfügt über Erfahrung mit der Festlegung angemessener Vorkehrungen und ist dafür zuständig, jeden einzelnen Antrag individuell zu prüfen. In die Prüfung fließen insbesondere ein:
- der Antrag auf einschlägige Vorkehrungen bei den Auswahltests, der von den Bewerberinnen bzw. Bewerbern über das Informationsformular zu besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eingereicht wird;
- ein umfassendes Bild von Art und Ausmaß der funktionellen Einschränkungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers während des Auswahlverfahrens;
- von qualifizierten Fachkräften und/oder nationalen Behörden ausgestellte Nachweise (z. B. Behindertenausweis, ärztliches Attest, medizinisches Gutachten usw.);
- die Expertise von EPSO im Bereich der angemessenen Vorkehrungen;
- die Art der Tests und des zum Einsatz kommenden Mediums (z. B. computergestützte Tests, handschriftliche Tests);
- die Anpassung von Tests (z. B. Ausnahmeregelung für sehbehinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber bei Tests zum abstrakten Denken);
- die Art des erwarteten Arbeitsergebnisses (z. B. Antworten auf Multiple-Choice-Fragen, Aufsätze);
- die Art der zur Angabe der richtigen Antworten erforderlichen Tätigkeit (z. B. Klicken, Schreiben am Computer oder mit der Hand, Sprechen, Interaktion);
- sonstige zweckdienliche Informationen.